Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ausschließliche Geltung unserer Bedingungen
Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu unseren Verkaufsbedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

 

Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Reisenden und Vertretern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragsnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Krieg, Aufruhr, Streit, Aussperrungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigend nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. 

 

Warenbeschaffenheit – Mengentoleranz
Wir behalten uns vor, die bestellte Ware mit technisch bedingten Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Insoweit stehen dem Besteller auch nicht Gewährleistungsansprüche zu. Wird die bestellte Ware speziell zur Ausführung des Auftrages angefertigt, gelten Mehr– oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Ware als vertragsgemäß 

 

Preis
Unsere Preise verstehen sich für die Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackungen, Zoll und Versicherung, soweit nicht in Ziffer 6 etwas anderes bestimmt ist.
Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet, zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 

Abrufaufträge – Wareneinteilung – Teillieferungen
Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung 12 Monate nach Vertragsschluss als abgerufen.
Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.

Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung einzeln zu berechnen. 

 

Versand 

Wir versenden die Ware auf dem nach unserem Ermessen und unserer Wahl günstigsten Versandweg.
Unsere Inlandssendungen sind transportversichert. Schadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen; ferner sind vom Empfänger bei Anlieferung die Vorbehalte dem Frachtführer gegenüber sicherzustellen. 

 

Lieferfrist
Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Besteller o.ä., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Eine Behinderung, welche die Dauer von 4 Wochen überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er in Folge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.
Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens aber eine solche von 4 Wochen gesetzt hat und die Ware nicht innerhalb dieser Nachfrist zum Versand gebracht worden ist.
Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten. 

 

Haftung für Produktgefahren und für Fehler bei den Vertragsverhandlungen
Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihren Vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen. 

 

Mängelhaftung
Wir übernehmen in keinem Fall eine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, und dass das sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; viel mehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren.
Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlichen Untersuchungen erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens 8 Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Besteller dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig.
Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
Soweit eine ordnungsmäßig erstattete Mängelrüge begründet ist, liefern wir kostenlos Ersatzware dies jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an uns, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Wir können stattdessen auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von 10 Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über. Haben wir uns für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen. Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu. 

 

Rechnungen – Zahlungen – Datenverarbeitung
Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware bzw. bei der Zustellung der Rechnung, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.
Es gelten die individuell vereinbarten Zahlungsziele.
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig.
Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste, Abfälligkeit Zinsen in Höhe eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auch nicht bei erfolgter Mängelrüge unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt ist. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
Die personenbezogenen Daten des Bestellers werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

 

Werkzeuge
Werkzeuge werden von uns anteilig berechnet. Sie verbleiben in unserem Besitz und Eigentum. Wenn ein Produkt aus betrieblichen Gründen nicht mehr hergestellt werden kann, hat der Kunde kein Recht auf das vorhandene Werkzeug. 

 

Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in einer laufenden Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum.
Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen.
Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. 

Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring-Geschäft. 

Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegenden Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekannt zu geben und uns die Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen. 

Der Besteller darf die Ware, die in unserem Eigentum (oder Miteigentum) steht, nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Ware anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft wie oben festgelegt, auf uns übergehen. Zur anderen Verfügungen über unsere Ware ist der Besteller nicht befugt: Er darf sie weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die uns durch eine Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller. 

Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt. Nehmen wir von uns gelieferte Ware frachtfrei unter Freistellung des Bestellers von seiner Abnehmerpflicht zurück, können wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllen mindestens 25 Prozent des Rechnungswertes der Ware verlangen. Der Eigentumsvorbehalt ist in jeder Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit frei geben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt. 

 

Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wuppertal.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über dem und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis soweit nicht zwingend eine nicht andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

 

Jederzeitige Änderungen ohne vorherige Ankündigung vorbehalten.

 

 

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